Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet durchwegs, die Beschwerdeführerin 2 im Verlauf des Streits angefasst zu haben. Ein Stoss oder mehrere Stösse gegen den Oberköper und ein Schlag gegen den Oberarm haben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht unweigerlich zur Folge, dass die sich zu diesem Zeitpunkt in den Händen der Beschwerdeführerin 2 befindliche Wasserkaraffe kaputt geht resp. dass die Wasserkaraffe fallen gelassen wird. Die unbeschädigte Wasserkaraffe spricht demnach nicht für eine falsche Anschuldigung. Ebenso kann aus dem Umstand, dass auf der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Tonaufnahme angeblich zu hören sei, wie aggressiv die Beschwerdeführe-