7 dass es zu Tätlichkeiten gekommen ist, bevor die Tochter der Beschwerdeführerin 2 das Geschehen beobachtete. Der dafür in Frage kommende Zeitraum ist allerdings nur kurz, so dass auf der anderen Seite die Schilderung der Beschwerdeführerin 2, wonach sie zuerst mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestossen und anschliessend mit der Faust in den linken Oberarm geboxt worden sei, überzogen erscheint. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet durchwegs, die Beschwerdeführerin 2 im Verlauf des Streits angefasst zu haben.