Den Auftakt des Streits hat G.________ nicht mitbekommen (vgl. Z. 25 ff. des Protokolls). Die Beschwerdeführerin 2 hat Beschimpfungen durch die Beschwerdeführerin 1 auch nach den angeblich stattgefundenen Tätlichkeiten beschrieben (Z. 45 des Einvernahmeprotokolls vom 22. Mai 2017). Mithin ist es theoretisch denkbar,