G.________ hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12. Oktober 2017 auf Frage, ob es nur eine verbale Auseinandersetzung gewesen sein, geantwortet «Ja, das was ich mitbekommen habe, war nur verbal» (Z. 35 f. des Protokolls). Sie hat demnach nicht ausgesagt, dass es sich ausschliesslich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt hat, sondern sie hat lediglich vorgebracht, dass die Auseinandersetzung verbal war, soweit sie diese mitbekommen habe. Am Schluss der Einvernahme bestätigte G.________, dass sie vom Streit nicht alles gesehen hat (Z. 125 ff. des Protokolls). Den Auftakt des Streits hat G.______