Ebenso wenig kann objektiv bewiesen werden, ob die Beschwerdeführerin 1 in Reaktion darauf die Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich verbal beschimpfte oder ob sie sie auch physisch anging und wenn ja, wie stark. Das Argument der Beschwerdeführerin 1, auch die Tochter der Beschwerdeführerin 2 habe ausgesagt, es habe sich lediglich um einen verbalen Streit gehandelt, erweist sich bei genauem Hinsehen als Verkürzung des im Befragungsprotokoll Wiedergegebenen. G.__