Es liegen weder Aussagen von unabhängigen Drittpersonen noch objektive Beweismittel vor. Mithin handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 um eine klassische «Aussage-gegen-Aussage»- Konstellation. Weder die Aussage der Beschwerdeführerin 1 noch die Aussage der Beschwerdeführerin 2 können als glaubhafter oder weniger glaubhaft gewertet werden. Es lässt sich deshalb objektiv nicht mehr rekonstruieren, wie genau die Beschwerdeführerin 2 das Wasser in Richtung der Katze geschüttet hat und ob dabei auch die Beschwerdeführerin 1 nasse Kleider erlitten hat.