Die Beschwerdeführerin 2 will lediglich die Katze – nicht indes die Beschwerdeführerin 1 – mit Wasser angespritzt haben. Zudem soll sie die Beschwerdeführerin 1 beschimpft und tätlich angegangen haben. Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, dass sie von der Beschwerdeführerin 2 mit Wasser angespritzt worden sei. Sie habe die Beschwerdeführerin 2 nicht tätlich angegangen. Die Beschimpfung wird von der Beschwerdeführerin 1 nicht explizit bestritten Es liegen weder Aussagen von unabhängigen Drittpersonen noch objektive Beweismittel vor.