Wegen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gilt insbesondere das Begiessen mit Wasser (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 126 StGB). 4.5 Vorliegend stehen sich die gegensätzlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegenüber. Die Beschwerdeführerin 2 will lediglich die Katze – nicht indes die Beschwerdeführerin 1 – mit Wasser angespritzt haben.