319 Abs. 1 Bst. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren im Sinne der Opportunität das Verfahren einzustellen (RI- KLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 22 zu Art. 177 StGB).