177 Abs. 2 StGB). Ungebührliches Verhalten ist etwa das Jagen in 6 einem Jagdreservat; die Anschwärzung der früheren Geliebten unter dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu wahren; unberechtigte Vorwürfe; störendes Parkieren oder eine gefährliche Fahrweise im Strassenverkehr (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 177 StGB). Für den Entscheid über die Strafbefreiung ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 Bst.