4.4 Der falschen Anschuldigung macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB).