Die Beschimpfungen würden von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber ihr verübten Tätlichkeiten könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass das urteilende Gericht die Beschwerdeführerin 1 in dubio pro reo freisprechen werde. Auf der zu den Akten gereichten Tonaufnahme sei eindeutig zu hören, wie aggressiv die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewesen sei. Es müsse deshalb zumindest an der Unschuld der Beschwerdeführerin 1 gezweifelt werden. 4.