3.4 Die Beschwerdeführerin 2 ist der Auffassung, es sei nicht so, dass die Beschwerdeführerin 1 irrtümlicherweise ein ungebührliches Verhalten von ihr angenommen habe, sondern – wenn überhaupt – dass die Beschwerdeführerin 1 das Anspritzen der Katze mit Wasser irrtümlicherweise als ungebührliches Verhalten qualifiziert habe. Das Vertreiben einer Katze vom eigenen Grundstück, die dort nichts zu suchen habe, könne nicht als ungebührliches Verhalten betrachtet werden. Die Voraussetzungen von Art. 177 Abs. 2 StGB seien eindeutig nicht gegeben. Die Beschimpfungen würden von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten.