Durch die Staatsanwaltschaft sei weiter unvollständig ausser Acht gelassen worden, dass die Wasserkaraffe, welche die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der angeblichen Tätlichkeiten in den Händen gehalten habe, bei den von ihr beschriebenen tätlichen Intervention zu Bruch gegangen wäre. Gestützt auf eine richtige und vollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts könne vorliegend nicht von einer «Aussage- gegen-Aussage»-Konstellation gesprochen werden, welche zu einem Freispruch wegen falscher Anschuldigung führe. 3.4