Die erhobenen Anschuldigungen der Beschwerdeführerin 2 würden somit sowohl von ihr selbst als auch von der Tochter der Beschwerdeführerin 2 negiert. Durch die Staatsanwaltschaft sei weiter unvollständig ausser Acht gelassen worden, dass die Wasserkaraffe, welche die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der angeblichen Tätlichkeiten in den Händen gehalten habe, bei den von ihr beschriebenen tätlichen Intervention zu Bruch gegangen wäre.