Bei dem von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Zeitablauf hätte deren Tochter die zeitlich später stattfindenden tätlichen Auseinandersetzungen zwingend mitbekommen. Sie selber habe glaubhaft und wahrheitsgemäss zu Protokoll gegeben, dass der von der Beschwerdeführerin 2 erhobene Vorwurf nicht stimme. Die erhobenen Anschuldigungen der Beschwerdeführerin 2 würden somit sowohl von ihr selbst als auch von der Tochter der Beschwerdeführerin 2 negiert.