Aufgrund dessen habe sie sich zu den Beschimpfungen hinreissen lassen. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben habe, dass es sich nur um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt habe. Eine tätliche Auseinandersetzung sei von ihr nicht festgestellt worden. Bei dem von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Zeitablauf hätte deren Tochter die zeitlich später stattfindenden tätlichen Auseinandersetzungen zwingend mitbekommen.