Was die Beschimpfungen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 anbelange – so diese denn stattgefunden hätten – sei von einem Fall von Art. 177 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auszugehen, in welchem der Richter den Täter von Strafe befreien könne. Die offensichtlich in die fremde Katze vernarrte Beschwerdeführerin 1 habe das Ausschütten des Wassers in Richtung der Katze, wodurch unter Umständen auch sie einige Wasserspritzer abbekommen habe, als ungebührliches Verhalten empfunden. Aufgrund dessen habe sie sich zu den Beschimpfungen hinreissen lassen.