4 die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 nicht zu Unrecht beschuldigt habe, gegenüber ihr tätlich geworden zu sein und schon gar nicht, dass sie die ganze Geschichte geplant und ihre Tochter zu einem unbefugten Aufnehmen von Gesprächen angestiftet habe. Es wären diesbezüglich vor Gericht Freisprüche zu erwarten. Was die Beschimpfungen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 anbelange – so diese denn stattgefunden hätten – sei von einem Fall von Art.