Aussagen von unabhängigen Drittpersonen zum Vorfall oder objektive Beweismittel lägen keine vor. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage sei anzunehmen, dass das urteilende Gericht in der Sache gegen die Beschwerdeführerin 1 in dubio pro reo davon ausgehe, dass diese gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht tätlich geworden sei. Ebenso sei aber auch anzunehmen, dass das Gericht davon ausgehe, dass