3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in Einstellungsverfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen zum Vorfall gingen diametral auseinander. Einzig die Beschimpfung werde von der Beschwerdeführerin 1 nicht explizit abgestritten. Die Tochter habe gemäss ihren Aussagen nur die Beschimpfung, nicht indes das Anspritzen – sei es nun der Katze oder der Nachbarin – mitbekommen. Aussagen von unabhängigen Drittpersonen zum Vorfall oder objektive Beweismittel lägen keine vor.