Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 2 f. der Verfügung): Gemäss den Aussagen von C.________ an der Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 22. Mai 2017 soll sie am Abend des 15. Mai 2017 durch ihr Küchenfenster im Erdgeschoss gesehen haben, wie eine Katze sich dem Vorplatz näherte. Da die Katzen offenbar jeweils ihr Geschäft auf dem Kiesplatz hinter dem Haus erledigen, wollte C.________ diese mit Wasser verscheuchen. Sie habe eine Flasche Wasser behändigt und sei durch die Eingangstüre hinaus. Auf dem Vorplatz seien Frau A.________ und die Katze gewesen, worauf sie die Katze mit dem Wasser angespritzt habe. In der Folge habe Frau A.___