Die Beschwerdeverfahren wurden vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 18 291 + 296 geführt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 hat gemäss Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde die Einstellungsverfügung insoweit angefochten, als das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 eingestellt wurde, d.h. betreffend die Vorwürfe der Verleumdung, der falschen Anschuldigung, der Tätlichkeiten sowie evtl. der Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen. In der Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin 1 indes einzig aus, weshalb die Einstellung wegen falscher Anschuldigung falsch sein soll.