104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Die Beschwerdeverfahren wurden vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 18 291 + 296 geführt.