2 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin 2 stellte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 innert gewährter Fristerstreckung folgende Anträge: 1. Das am 2. Juli 2018 in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren wird bestätigt. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Juli 2018 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge