Die Generalstaatsanwaltschaft schloss innert gewährter Fristerstreckung am 7. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 innert gewährter Fristerstreckung Folgendes: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 2. Juli 2018 sei abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorar- und Kostennote zu bezahlen.