Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin 2 am 2. Juli 2018 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. Juni 2018 sei bezüglich der Einstellung des Verfahrens gegen A.________ aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -