Aufgrund dieses Vorfalls zeigte die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeführerin 1 wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung an. Die Beschwerdeführerin 1 erstattete ihrerseits Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 2 wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, falscher Anstiftung und evtl. Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen. Zudem zeigte sie die Tochter der Beschwerdeführerin 2 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen an. Insoweit läuft ein separates Verfahren bei der Jugendanwaltschaft.