Mangels Vorliegens eines Tatverdachts fällt von vornherein die Anordnung von Untersuchungshaft wie auch der Erlass von «einstweiligen Verfügungen» ausser Betracht. Die vom Beschwerdeführer beantragten «einstweiligen Verfügungen» können ohnehin nicht von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren ge- 10 gen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.