Der Beschwerdeführer kann vor Ort Kopien machen. Eine Aktenherausgabe ist nur Rechtsanwälten vorbehalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es für ihn nicht zumutbar sei, beim Sozialdienst vorzusprechen, weil er davon ausgehe, dass er beim Betreten des Gebäudes an Leib und Leben gefährdet sei, entbehren einer sachlichen Grundlage. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten ersichtlich ist. Mangels Vorliegens eines Tatverdachts fällt von vornherein die Anordnung von Untersuchungshaft wie auch der Erlass von «einstweiligen Verfügungen» ausser Betracht.