Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Vielmehr scheint er selbst davon auszugehen, dass sich in den Unterlagen nichts finden lässt (vgl. S. 2 der Strafanzeige vom 22. Dezember 2017, wonach fehlende Unterlagen zu seinen Gunsten zu werten seien). Eine Edition der Unterlagen, wie auch eine Parteiverhandlung, ist demnach nicht angezeigt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Akten des Sozialdienstes D.________(Ortschaft) einsehen will, hat er sich an den Sozialdienst zu wenden, um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer kann vor Ort Kopien machen.