Da kein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen, begangen durch die zwei unbekannten Polizisten besteht, ist es nicht zu beanstanden, dass keine weiteren Abklärungen zur Identität der Polizisten getroffen wurden. Es ist nicht ersichtlich, welche «glasklaren Beweise und Belege» sich in den Unterlagen des Sozialdienstes D.________(Ortschaft) und der Stiftung E.________ betreffend die angeblich begangenen Straftaten finden sollten. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert.