Dies reicht zur Begründung eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht aus (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verhalten, die Pöbeleien und Beleidigungen der Polizisten seien viel weiter gegangen, als von der Staatsanwaltschaft geschildert, führt er nicht näher aus, inwiefern und worin diese bestanden hätten. Da kein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen, begangen durch die zwei unbekannten Polizisten besteht, ist es nicht zu beanstanden, dass keine weiteren Abklärungen zur Identität der Polizisten getroffen wurden.