Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem angeblich versuchten Mord erscheinen konstruiert und wenig glaubhaft. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass sämtliche Polizisten von D.________(Ortschaft) ihn kennen sollten und spätestens während seiner Strassenüberquerung genau gewusst hätten, wer er sei, vermag nicht zu überzeugen. Letztlich räumt auch der Beschwerdeführer selbst ein, dass er den versuchten Auftragsmord nicht beweisen könne, mithin, dass es sich um eine blosse Vermutung seinerseits handelt. Dies reicht zur Begründung eines hinreichenden Anfangsverdachts nicht aus (vgl. E. 4.1 hiervor).