9 Der Abschlussbericht der Stiftung E.________ liegt nicht vor. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern dieser ehrverletzend sein soll. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Bericht nicht zufrieden ist, stellt keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne dar. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch hinsichtlich der gerügten Personenkontrolle durch die zwei unbekannten Polizisten auszuführen, inwiefern die Art und Weise der Durchführung der Personenkontrolle nicht vorschriftsgemäss gewesen sein soll.