BSG 860.1]). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien die gesamten Sozialhilfebeiträge gekürzt worden, unterlässt er es, dies zu belegen. Wenn er geltend macht, er habe gegen die Leistungskürzung kein Rechtsmittel ergriffen, da er nicht einmal das Geld für eine Briefmarke gehabt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Beschwerde auch persönlich bei der Rechtsmittelinstanz hätte einreichen können.