Dass deshalb nach Lösungswegen gesucht und die KESB als Vermittlerin kontaktiert wurde, kann nicht als treuwidrig bezeichnet werden. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Erpressung anbelangen, wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass der Hinweis, die Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen könne zu einer Kürzung der finanziellen Unterstützung führen, keine rechtswidrige Androhung ernstlicher Nachteile darstellt. Leistungskürzungen können als Sanktionen vorgesehen werden, wenn eine unterstützte Person Auflagen nicht erfüllt oder ihre Pflichten verletzt (Art. 36 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]).