Unregelmässigkeiten und Missstände zweifelsfrei beweisen würden. Inwiefern sich die Beschuldigten des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben sollen, ist nach wie vor unklar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die KESB Q.________ vom Sozialdienst in missbräuchlicher Absicht eingeschaltet wurde. Vielmehr ist offensichtlich, dass sich die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst als schwierig gestaltete und dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Abklärung verweigerte. Dass deshalb nach Lösungswegen gesucht und die KESB als Vermittlerin kontaktiert wurde, kann nicht als treuwidrig bezeichnet werden.