Mithin werden die Sozialhilfeempfänger auch für die absolvierten Integrationsmassnahmen entschädigt. Da es sich um eine Integrationsmassnahme und nicht um eine Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt handelt, besteht kein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers bei der Stiftung E.________ ergibt sich aus deren Abschlussbericht. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde erneut in pauschaler Weise auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs. Dabei verkennt er, dass entgegen seiner Ausführungen keine Dokumente vorliegen, welche einen Anfangsverdacht konkretisieren resp. Unregelmässigkeiten und Missstände zweifelsfrei beweisen würden.