8 tung sozial benachteiligter Personen. Dadurch sei der Tatbestand des Betrugs eindeutig erfüllt. Er sei belogen, betrogen und getäuscht worden und es sei ihm ein Vermögensschaden entstanden, weil er bis anhin für die geleistete Arbeit keinen Gegenwert erhalten habe. Insoweit wird auf E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung verwiesen. Es sind keine Anhaltspunkte für einen Betrug ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei belogen und betrogen worden, stellt eine blosse Behauptung dar.