Gleichermassen wie in der Sozialhilfe gilt auch bei der Invalidenversicherung eine Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person. Der Beschwerdeführer stellt nicht mehr in Abrede, dass die Leistungsangebote der Sozialhilfe auch von privaten Institutionen zur Verfügung gestellt werden können. Er ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei der Stiftung E.________ nicht um ein Integrationsprogramm handelt, sondern es gehe allein um die schamlose Ausbeu-