Betrügerische Absichten, welche der Kündigung des Beschwerdeführers bei der Stiftung E.________ zugrunde liegen sollen, sind nicht ersichtlich. Weiter belegt auch das Schreiben der IV-Stelle Kanton Bern vom 1. Juni 2018 nicht, dass zwischen dem Sozialdienst D.________(Ortschaft) und der Invalidenversicherung Absprachen stattgefunden haben. Die IV-Stelle Kanton Bern hat im besagten Schreiben lediglich auf ihre gesetzlichen Grundlagen zur Mitwirkungspflicht verwiesen. Gleichermassen wie in der Sozialhilfe gilt auch bei der Invalidenversicherung eine Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person.