Soweit der Beschwerdeführer vermutet, dass in den Gutachten angeblich nicht bestehende Arbeitsunfähigkeiten attestiert würden, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erlangen, handelt es sich hierbei um eine blosse Mutmassung, welcher jeglicher plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt. Da offensichtlich keine Anhaltspunkte für einen Sozialversicherungsbetrug vorliegen, kann der Beschwerdeführer auch nicht zu einem solchen erpresst worden sein. Betrügerische Absichten, welche der Kündigung des Beschwerdeführers bei der Stiftung E.________ zugrunde liegen sollen, sind nicht ersichtlich.