Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich dargetan wurde, begründet die Tatsache allein, dass ein psychiatrisches Gutachten vom Sozialdienst D.________(Ortschaft) angeordnet wurde, keinen Verdacht auf einen Sozialversicherungsbetrug. Soweit der Beschwerdeführer vermutet, dass in den Gutachten angeblich nicht bestehende Arbeitsunfähigkeiten attestiert würden, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erlangen, handelt es sich hierbei um eine blosse Mutmassung, welcher jeglicher plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt.