Auch in der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass es handfeste Gründe gibt, die eine Anhandnahme des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gebieten könnte. Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich dargetan wurde, begründet die Tatsache allein, dass ein psychiatrisches Gutachten vom Sozialdienst D.________(Ortschaft) angeordnet wurde, keinen Verdacht auf einen Sozialversicherungsbetrug.