Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen keine Beweise für die angeblich begangenen Straftaten vor, sondern solche werden von ihm lediglich in pauschaler Weise behauptet. Auch in der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass es handfeste Gründe gibt, die eine Anhandnahme des Verfahrens wegen strafbarer Handlungen gebieten könnte.