Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist ein Grossteil der vom Beschwerdeführer geäusserten Anschuldigungen trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft, seine globalen Vorwürfe zu konkretisieren, nicht naher begründet würden. Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers stützen sich auf keine plausible Tatsachengrundlage. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen keine Beweise für die angeblich begangenen Straftaten vor, sondern solche werden von ihm lediglich in pauschaler Weise behauptet.