2.3.2 Ehrverletzungen Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlichsittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (DONATSCH in: OFK-StGB, 19. Aufl. StGB 173 N 2; BGE 131 IV 157). Demnach erfüllen den Tatbestand nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Die Äusserung „Was? Einer wie Du ist First Responder?" ist nicht geeignet, jemanden in seiner sittlichen Ehre zu verletzen.