beschrieben gehört zum Aufgabenbereich der Polizei. Sie stand im Zusammenhang mit einem am selben Tag verübten Banküberfall in der Region Bern-Mittelland. Dass C.________ die sich in seinem Gewahrsam befindenden Sachen vorzeigen bzw. öffnen musste, beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist somit rechtmässig (Art. 27 Abs. 2 PolG/BE). 2.3.2 Ehrverletzungen