___ im Schreiben vom 18. April 2018 zur Anzeige. 2.3.1 Beanstandung der Polizeikontrolle Gemäss Art. 27 PolG/BE ist die Polizei dazu befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder, unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 PolG/BE, zum Schutz privater Rechte, Personen anzuhalten, ihre Identität festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder nach anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Eine Personenkontrolle wie von C.________ beschrieben gehört zum Aufgabenbereich der Polizei.